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Allgemeines
Mit
ihren Unterschriften unter den Verfassungsentwurf für die Europäische
Union haben Konventspräsident Valéry Giscard d¹Estaing und die 105
Konventsmitglieder aus Parlamenten, Regierungen und EU-Kommission am 10.
Juli ihre 16monatige Arbeit an dem Vertragswerk beendet. Seit Anfang
Oktober beraten die Staats- und Regierungschefs diesen
Verfassungsentwurf auf einer Regierungskonferenz. Dann beginnt der
Ratifikationsprozess in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Der vorgelegte
Entwurf strukturiert die EU neu und führt die bisherigen Verträge in
einem Gesamtdokument zusammen.
Eine europäische Verfassung ist sowohl von ihrer rechtlichen und
politischen Bedeutung als auch von ihrer Ausrichtung auf die Bürger
nicht mit den bisherigen Verträgen der Europäischen Gemeinschaft, bzw.
Europäischen Union gleichzusetzen. In einer Verfassung verständigen
sich die Bürger über die grundsätzlichen Fragen des politischen
Zusammenlebens, also über Inhalt, Grenzen, Organisation, Ausgestaltung
und Verteilung politischer Macht. Wenn die EU in Zukunft auch eine Union
der Bürger sein will, dann bedarf es nicht nur der direkten
Legitimation des Verfassungstextes durch die Bürger, sondern auch eines
Verständnisses davon, was eigentlich in der Verfassung geschrieben
steht.
Nach dem Vorschlag des Konvents wird die künftige EU-Verfassung aus
vier Kapiteln mit 438 Artikeln bestehen. Sie soll im Jahr 2006, nach
Beendigung des Ratifikationsprozesses, in Kraft treten und für 450
Millionen Bürger in 25 Mitgliedsstaaten gelten.
Grundlagen
der Verfassung
In
Teil I der Verfassung "Allgemeine Grundlagen der Union" werden
im Wesentlichen die Ziele, Kompetenzen und institutionellen Fragen der
Union geregelt. Die Werte und Ziele spiegeln die Grundsätze von
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Solidarität wieder.
Ordnungspolitischer Schwerpunkt bleibt auch weiterhin die klare
Ausrichtung an offenen Märkten und freiem Wettbewerb. Dennoch wird eine
Vielzahl sozialer Ziele genannt, z.B. Vollbeschäftigung, sozialer
Fortschritt, Solidarität zwischen den Generationen, Schutz der Rechte
der Kinder, Kampf gegen die soziale Ausgrenzung.
Verbindliche
Grundrechte
Die
bisher unverbindliche Grundrechtecharta erhält Rechtswirksamkeit und
wird als Teil II der Verfassung aufgenommen. Damit erhält der Bürger
erstmals einen einklagbaren Schutz gegen die Verletzung der Grundrechte
durch die Institutionen der EU.
Mit 159 Seiten ist Teil III der Verfassung "Die Politikbereiche und
die Arbeitsweise der Union" sehr umfangreich und detailliert
ausgefallen. Insgesamt gibt es in diesem Teil nur wenige Änderungen in
den bisherigen EG-EU-Fachpolitiken. So bleibt es weiterhin in der EU-Außenpolitik
bei einstimmigen Beschlüssen. Eine Vielzahl von Konventsmitgliedern hat
sich bis zum Schluss für Mehrheitsentscheidungen stark gemacht, um die
EU nach den Erfahrungen der Irak-Krise handlungsfähiger zu machen.
Den Teil IV bilden die "Allgemeinen- und Schlussbestimmungen".
Danach würde bei wesentlichen Verfassungsänderungen erneut ein Konvent
einberufen. Nicht erwähnt wird leider ein Referendum über diesen
Verfassungsentwurf als Voraussetzung für sein ins Kraft treten.
Verteilte
Zuständigkeiten
Erstmals
in der Geschichte der EU werden die Zuständigkeiten der Union relativ
klar von denen der Mitgliedsstaaten und der Regionen abgegrenzt. Dies
war ein besonders wichtiges Anliegen der deutschen Länder. Ähnlich dem
deutschen Grundgesetz kennt nun auch die Europäische Verfassung
ausschließliche Kompetenzen, geteilte Zuständigkeiten und ergänzende
Maßnahmen. Explizit festgeschrieben wird der Grundsatz der
"begrenzten Einzelermächtigung". Danach verfügt die Union
nur über solche Zuständigkeiten, die ihr explizit übertragen worden
sind. Die nicht zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den
Mitgliedsstaaten. Damit wird der Schutz der nationalen Identität
garantiert.
Auch in Zukunft wird sich die Europäische Union nicht selbst Zuständigkeiten
nehmen können. Eine Übertragung ist nur durch eine Verfassungsänderung
mit Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten möglich. Ferner gelten für
die Ausübung der Kompetenzen die Prinzipien der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit. Subsidiarität beinhaltet, dass die Ziele auf
unterer Ebene nicht ausreichend und auf Unionsebene besser erreicht
werden können. Obwohl die Kriterien für die Überprüfung der
Subsidiarität weiterhin unklar bleiben, wurden die Überprüfungsverfahren
zumindest verbessert. Neu ist hierbei der Subsidiaritätseinspruch der
nationalen Parlamente. Danach können z.B. Bundestag und Bundesrat nach
Vorlage des Vorschlags der Kommission die Nichteinhaltung des
Grundsatzes der Subsidiarität rügen.
Institutionelle
Fragen
Die
schärfsten Auseinandersetzungen in den Reihen des Konvents gab es zu
den institutionellen Fragen. In diesem Bereich geht es um die zentrale
Frage der Machtverteilung. Bei dieser Auseinandersetzung standen sich
zwei grundsätzlich verschiedene Europakonzeptionen gegenüber. Zum
einen setzten sich vor allem Frankreich, Großbritannien und Spanien für
die Schaffung eines starken Präsidenten des Europäischen Rates ein.
Zum anderen forderten insbesondere Deutschland und die Benelux-Staaten
eine starke Rolle des Kommissionspräsidenten.
Mehr
Rechte für das Parlament
Mit
dem Verfassungsentwurf wurden die Rechte des europäischen Parlamentes
ausgebaut. Der wichtigste Fortschritt für das Parlament liegt in der
Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens im Gesetzgebungsprozess,
welches von nun an die Regel ist. Darüber hinaus erhält es die
Befugnis, den Präsidenten der europäischen Kommission zu wählen. Dies
erfolgt auf Vorschlag des Europäischen Rates unter Berücksichtigung
der Wahlen zum Europäischen Parlament. Es ist zu erwarten, dass die
Parteien künftig auch mit einem Kandidaten für das Präsidentenamt in
den Wahlkampf ziehen und somit für eine Aufwertung der Europawahlen
sorgen.
Die Kommission wird umfassend umgestaltet. Sie wird in Zukunft
vermutlich besser politisch geführt werden können. Dazu trägt vor
allem die Aufwertung der Rolle des Kommissionspräsidenten bei. Er verfügt
künftig über eine Richtlinienkompetenz, kann die Kommissare aus einem
Dreiervorschlag der Mitgliedsstaaten auswählen und die Ressorts
zuschneiden.
Neue
Institutionen
Als
neue Institution wurde der hauptamtliche Präsident des Europäischen
Rates geschaffen. Er wird auf 2 Jahre vom Europäischen Rat gewählt und
hat vor allem repräsentative Funktionen. Er darf nebenher kein
nationales Amt ausfüllen, kann aber einer europäischen Institution
angehören. Damit wäre es zumindest möglich, das Amt des EU-Präsidenten
und des Kommissionspräsidenten zusammenzuführen.
Ebenfalls neu geschaffen wurde das Amt des europäischen Außenministers.
Er gehört sowohl dem Europäischen Rat als auch der Kommission an und
übernimmt praktisch die Aufgabe, die heute zwischen EU-Außenkommissar
Chris Patten und dem Hohen Beauftragten der EU, Javier Solana, geteilt
sind.
Neue
Arbeitsweisen
Auch
die Arbeitsweise des Ministerrates wurde neu konzipiert. Zukünftig wird
ein öffentlich tagender Legislativrat im Zentrum der Gesetzgebungstätigkeit
stehen. Positiv zu bewerten ist, dass ab 2009 qualifizierte
Mehrheitsabstimmungen im Rat zur Regel werden. Dabei gilt eine neue,
doppelte Mehrheit der Mitgliedsstaaten, die 60 Prozent der Bevölkerung
repräsentieren.
Ebenso zu begrüßen ist ein transparenteres rechtliches Instrumentarium
der EU mit verständlichen Namen. Verordnungen werden in Zukunft europäische
Gesetze heißen und EU-Richtlinien werden zu europäischen
Rahmengesetzen.
Bürgerbegehren
Ein
Schritt in die richtige Richtung ist die Einführung des europäischen Bürgerbegehrens,
für das sich Mehr Demokratie im Laufe der Konventsberatungen stark
gemacht hat. Wenn mindestens eine Million Unterschriften aus mehreren
EU-Ländern zusammenkommen, muss sich die Kommission mit dem Thema
befassen.
Fazit
Der
vorgelegte Verfassungsentwurf weist sicherlich Stärken und Schwächen
auf. Eine abschließende Bewertung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus
zwei Gründen noch nicht vorzunehmen. Einerseits ist es der
Regierungskonferenz vorbehalten, weitere Änderungen anzubringen und
andererseits ist offen, wie die praktische Ausgestaltung aussehen wird.
Die Auslegung des Verfassungsentwurfes ist ein höchst politischer,
gerade begonnener Prozess, der die Verfassungswirklichkeit entscheidend
prägen wird.
So steht es beispielsweise noch in den Sternen, wie das Instrument des Bürgerbegehrens
umgesetzt werden soll. Im schlimmsten Fall könnte sich das Quorum von
einer Million Unterschriften noch erhöhen, ebenso muss noch geklärt
werden, aus wie vielen der 25 Länder Unterstützer zusammenkommen müssen.
Insofern wird es auch weiterhin sehr wichtig sein, die
Verfassungsdiskussion genau zu verfolgen und mit allen Kräften zu
beeinflussen. Wir von Mehr Demokratie und den UNABHÄNGIGEN KANDIDATEN
sollten alles daran setzen, die öffentliche Debatte über ein
demokratischeres Europa zu forcieren.
Der gesamte Verfassungstext: Download
PDF-Datei (800 KB)

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