Die neue EU-Verfassung

 

Allgemeines

Mit ihren Unterschriften unter den Verfassungsentwurf für die Europäische Union haben Konventspräsident Valéry Giscard d¹Estaing und die 105 Konventsmitglieder aus Parlamenten, Regierungen und EU-Kommission am 10. Juli ihre 16monatige Arbeit an dem Vertragswerk beendet. Seit Anfang Oktober beraten die Staats- und Regierungschefs diesen Verfassungsentwurf auf einer Regierungskonferenz. Dann beginnt der Ratifikationsprozess in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Der vorgelegte Entwurf strukturiert die EU neu und führt die bisherigen Verträge in einem Gesamtdokument zusammen.

Eine europäische Verfassung ist sowohl von ihrer rechtlichen und politischen Bedeutung als auch von ihrer Ausrichtung auf die Bürger nicht mit den bisherigen Verträgen der Europäischen Gemeinschaft, bzw. Europäischen Union gleichzusetzen. In einer Verfassung verständigen sich die Bürger über die grundsätzlichen Fragen des politischen Zusammenlebens, also über Inhalt, Grenzen, Organisation, Ausgestaltung und Verteilung politischer Macht. Wenn die EU in Zukunft auch eine Union der Bürger sein will, dann bedarf es nicht nur der direkten Legitimation des Verfassungstextes durch die Bürger, sondern auch eines Verständnisses davon, was eigentlich in der Verfassung geschrieben steht.

Nach dem Vorschlag des Konvents wird die künftige EU-Verfassung aus vier Kapiteln mit 438 Artikeln bestehen. Sie soll im Jahr 2006, nach Beendigung des Ratifikationsprozesses, in Kraft treten und für 450 Millionen Bürger in 25 Mitgliedsstaaten gelten.

Grundlagen der Verfassung                                                                            Seitenanfang

In Teil I der Verfassung "Allgemeine Grundlagen der Union" werden im Wesentlichen die Ziele, Kompetenzen und institutionellen Fragen der Union geregelt. Die Werte und Ziele spiegeln die Grundsätze von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Solidarität wieder. Ordnungspolitischer Schwerpunkt bleibt auch weiterhin die klare Ausrichtung an offenen Märkten und freiem Wettbewerb. Dennoch wird eine Vielzahl sozialer Ziele genannt, z.B. Vollbeschäftigung, sozialer Fortschritt, Solidarität zwischen den Generationen, Schutz der Rechte der Kinder, Kampf gegen die soziale Ausgrenzung.

Verbindliche Grundrechte                                                                                 Seitenanfang

Die bisher unverbindliche Grundrechtecharta erhält Rechtswirksamkeit und wird als Teil II der Verfassung aufgenommen. Damit erhält der Bürger erstmals einen einklagbaren Schutz gegen die Verletzung der Grundrechte durch die Institutionen der EU.

Mit 159 Seiten ist Teil III der Verfassung "Die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union" sehr umfangreich und detailliert ausgefallen. Insgesamt gibt es in diesem Teil nur wenige Änderungen in den bisherigen EG-EU-Fachpolitiken. So bleibt es weiterhin in der EU-Außenpolitik bei einstimmigen Beschlüssen. Eine Vielzahl von Konventsmitgliedern hat sich bis zum Schluss für Mehrheitsentscheidungen stark gemacht, um die EU nach den Erfahrungen der Irak-Krise handlungsfähiger zu machen.

Den Teil IV bilden die "Allgemeinen- und Schlussbestimmungen". Danach würde bei wesentlichen Verfassungsänderungen erneut ein Konvent einberufen. Nicht erwähnt wird leider ein Referendum über diesen Verfassungsentwurf als Voraussetzung für sein ins Kraft treten.

Verteilte Zuständigkeiten                                                                                    Seitenanfang

Erstmals in der Geschichte der EU werden die Zuständigkeiten der Union relativ klar von denen der Mitgliedsstaaten und der Regionen abgegrenzt. Dies war ein besonders wichtiges Anliegen der deutschen Länder. Ähnlich dem deutschen Grundgesetz kennt nun auch die Europäische Verfassung ausschließliche Kompetenzen, geteilte Zuständigkeiten und ergänzende Maßnahmen. Explizit festgeschrieben wird der Grundsatz der "begrenzten Einzelermächtigung". Danach verfügt die Union nur über solche Zuständigkeiten, die ihr explizit übertragen worden sind. Die nicht zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedsstaaten. Damit wird der Schutz der nationalen Identität garantiert.

Auch in Zukunft wird sich die Europäische Union nicht selbst Zuständigkeiten nehmen können. Eine Übertragung ist nur durch eine Verfassungsänderung mit Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten möglich. Ferner gelten für die Ausübung der Kompetenzen die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Subsidiarität beinhaltet, dass die Ziele auf unterer Ebene nicht ausreichend und auf Unionsebene besser erreicht werden können. Obwohl die Kriterien für die Überprüfung der Subsidiarität weiterhin unklar bleiben, wurden die Überprüfungsverfahren zumindest verbessert. Neu ist hierbei der Subsidiaritätseinspruch der nationalen Parlamente. Danach können z.B. Bundestag und Bundesrat nach Vorlage des Vorschlags der Kommission die Nichteinhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität rügen.

Institutionelle Fragen                                                                                          Seitenanfang

Die schärfsten Auseinandersetzungen in den Reihen des Konvents gab es zu den institutionellen Fragen. In diesem Bereich geht es um die zentrale Frage der Machtverteilung. Bei dieser Auseinandersetzung standen sich zwei grundsätzlich verschiedene Europakonzeptionen gegenüber. Zum einen setzten sich vor allem Frankreich, Großbritannien und Spanien für die Schaffung eines starken Präsidenten des Europäischen Rates ein. Zum anderen forderten insbesondere Deutschland und die Benelux-Staaten eine starke Rolle des Kommissionspräsidenten.

Mehr Rechte für das Parlament                                                                          Seitenanfang

Mit dem Verfassungsentwurf wurden die Rechte des europäischen Parlamentes ausgebaut. Der wichtigste Fortschritt für das Parlament liegt in der Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens im Gesetzgebungsprozess, welches von nun an die Regel ist. Darüber hinaus erhält es die Befugnis, den Präsidenten der europäischen Kommission zu wählen. Dies erfolgt auf Vorschlag des Europäischen Rates unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament. Es ist zu erwarten, dass die Parteien künftig auch mit einem Kandidaten für das Präsidentenamt in den Wahlkampf ziehen und somit für eine Aufwertung der Europawahlen sorgen.

Die Kommission wird umfassend umgestaltet. Sie wird in Zukunft vermutlich besser politisch geführt werden können. Dazu trägt vor allem die Aufwertung der Rolle des Kommissionspräsidenten bei. Er verfügt künftig über eine Richtlinienkompetenz, kann die Kommissare aus einem Dreiervorschlag der Mitgliedsstaaten auswählen und die Ressorts zuschneiden.

Neue Institutionen                                                                                                 Seitenanfang

Als neue Institution wurde der hauptamtliche Präsident des Europäischen Rates geschaffen. Er wird auf 2 Jahre vom Europäischen Rat gewählt und hat vor allem repräsentative Funktionen. Er darf nebenher kein nationales Amt ausfüllen, kann aber einer europäischen Institution angehören. Damit wäre es zumindest möglich, das Amt des EU-Präsidenten und des Kommissionspräsidenten zusammenzuführen.

Ebenfalls neu geschaffen wurde das Amt des europäischen Außenministers. Er gehört sowohl dem Europäischen Rat als auch der Kommission an und übernimmt praktisch die Aufgabe, die heute zwischen EU-Außenkommissar Chris Patten und dem Hohen Beauftragten der EU, Javier Solana, geteilt sind.

Neue Arbeitsweisen                                                                                               Seitenanfang

Auch die Arbeitsweise des Ministerrates wurde neu konzipiert. Zukünftig wird ein öffentlich tagender Legislativrat im Zentrum der Gesetzgebungstätigkeit stehen. Positiv zu bewerten ist, dass ab 2009 qualifizierte Mehrheitsabstimmungen im Rat zur Regel werden. Dabei gilt eine neue, doppelte Mehrheit der Mitgliedsstaaten, die 60 Prozent der Bevölkerung repräsentieren.

Ebenso zu begrüßen ist ein transparenteres rechtliches Instrumentarium der EU mit verständlichen Namen. Verordnungen werden in Zukunft europäische Gesetze heißen und EU-Richtlinien werden zu europäischen Rahmengesetzen.               

 Bürgerbegehren                                                                                                      Seitenanfang

Ein Schritt in die richtige Richtung ist die Einführung des europäischen Bürgerbegehrens, für das sich Mehr Demokratie im Laufe der Konventsberatungen stark gemacht hat. Wenn mindestens eine Million Unterschriften aus mehreren EU-Ländern zusammenkommen, muss sich die Kommission mit dem Thema befassen. 

Fazit                                                                                                                             Seitenanfang

Der vorgelegte Verfassungsentwurf weist sicherlich Stärken und Schwächen auf. Eine abschließende Bewertung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus zwei Gründen noch nicht vorzunehmen. Einerseits ist es der Regierungskonferenz vorbehalten, weitere Änderungen anzubringen und andererseits ist offen, wie die praktische Ausgestaltung aussehen wird. Die Auslegung des Verfassungsentwurfes ist ein höchst politischer, gerade begonnener Prozess, der die Verfassungswirklichkeit entscheidend prägen wird.

So steht es beispielsweise noch in den Sternen, wie das Instrument des Bürgerbegehrens umgesetzt werden soll. Im schlimmsten Fall könnte sich das Quorum von einer Million Unterschriften noch erhöhen, ebenso muss noch geklärt werden, aus wie vielen der 25 Länder Unterstützer zusammenkommen müssen. Insofern wird es auch weiterhin sehr wichtig sein, die Verfassungsdiskussion genau zu verfolgen und mit allen Kräften zu beeinflussen. Wir von Mehr Demokratie und den UNABHÄNGIGEN KANDIDATEN sollten alles daran setzen, die öffentliche Debatte über ein demokratischeres Europa zu forcieren.


Der gesamte Verfassungstext: Download PDF-Datei (800 KB)

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